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BGH-Urteil
Was Sie tun müssen

Ihre Zustimmung zu unseren aktualisierten
Bedingungswerken

Wir haben unsere Bedingungswerke aktualisiert:

Bedingungswerke, die zum 1. Februar 2024 wirksam werden:   

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkasse
  • Preis- und Leistungsverzeichnis
  • Bedingungen für den Überweisungsverkehr
  • Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
  • Bedingungen für Echtzeit-Überweisungen
  • Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)
  • Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
  • Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte)
  • Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
  • Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte)
  • Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
  • Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte
  • Bedingungen für die Nutzung der elektronischen Kreditkarteninformationen
  • Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App
  • Bedingungen für den Sparverkehr
  • Bedingungen für Wertpapiergeschäfte
  • Bedingungen für Wertpapier-Sparpläne
  • Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern
  • Bedingungen für das Online-Banking
  • Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Postfachs
  • Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Kontoauszugs (Online-Banking)
  • Bedingungen für das Telefon-Banking

Damit wir uns über die geltenden Bedingungen einig sind, bitten wir um Ihre Zustimmung. 
Dafür benötigen Sie nur wenige Klicks. Bitte halten Sie für die folgende Identitätsprüfung Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) bereit.

 

Download

Laden Sie sich hier die Bedingungen zur Voransicht herunter.

Danke für Ihre Unterstützung!

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Online zustimmen

Jetzt schnell und einfach online zustimmen.

Sind Sie bereits Online-Banking-Kunde bei uns?

Ja, ich besitze einen Online-Banking-Zugang bei der Sparkasse.

Nein, ich besitze keinen Online-Banking-Zugang bei der Sparkasse.

Alternative Möglichkeiten zur Zustimmung

Persönlich

in einer unserer Filialen innerhalb der Öffnungszeiten.

Was bedeutet das BGH-Urteil für Sie?

Sie kennen Ihre Sparkasse als fairen, ehrlichen und transparent agierenden Finanz­partner vor Ort. Viele unserer Kundinnen und Kunden begleiten wir seit Jahren. Klar, dass sich in so langen Geschäfts­beziehungen auch die Bedingungen manchmal ändern. Solche Änderungen haben wir Ihnen bislang stets angekündigt – und Sie hatten die Möglichkeit, zu widersprechen. Nun stellt ein Urteil des Bundes­gerichtshofs (BGH) diese geübte und übliche Praxis infrage. Das Urteil, von dem Sie möglicher­weise bereits gelesen haben, hat auch Auswirkungen auf Ihre Geschäfts­beziehung zu uns.

In der gesamten Finanzbranche galt bislang Folgendes: Mit dem Kunden war seitens der Institute vereinbart, dass bei Ankündigungen von Änderungen Schweigen als Zustimmung gilt, wenn der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 2 Monaten widerspricht (sogenannter Änderungs­mechanismus). Grund für diese Vorgehens­weise war eine Vereinfachung für beide Seiten. Dieser Änderungs­mechanismus ist durch das Urteil nun für unwirksam erklärt worden. Es ist jetzt also davon auszugehen, dass zurück­liegende Änderungen in vielen Fällen nicht ohne Weiteres wirksam sind, da wir diese nicht mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vereinbart haben.

FAQ

FAQ: Ihre Fragen – unsere Antworten.

Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das BGH-Urteil.

Worum geht es im BGH-Urteil konkret?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auch auf die AGB-Sparkassen (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) sowie ggf. inhaltsgleiche Klauseln in anderen AGB („Sonderbedingungen“) übertragbar ist.

Der Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung des Kunden Änderungen an Produkt­bedingungen oder auch Preis­erhöhungen einführen konnte. In der Vergangenheit haben wir Sie als unseren Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kunde also schwiegen – fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen. Dies wird in der Regel alle Geschäftsbeziehungen betreffen, die mindestens eine Veränderung über die Zustimmungsfiktion herbeigeführt haben.

Das Urteil können Sie sich hier ansehen.

Bis wann sollte ich zugestimmt haben?

Die Kreissparkasse Ludwigsburg gibt Ihnen den Zeitpunkt bekannt, ab dem die mit Ihrer Zu-stimmung vereinbarten Entgelte und Bedingungen wirksam werden. Dabei sind diese Bedin-gungen und Entgelte nicht neu. Nur der in der Vergangenheit genutzte Zustimmungsprozess ist für ungültig erklärt worden. Bitte stimmen Sie möglichst zeitnah zu, damit wir unsere Ge-schäftsbeziehung mit Ihnen und allen Kunden auf einer rechtssicheren und einheitlich do-kumentierten Geschäftsgrundlage fortführen können.

Wieso wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen aktualisiert?

Der in den AGB-Sparkassen enthaltene Änderungs­mechanismus musste überarbeitet werden. Er sah bisher vor, dass eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kunde nach einer Information zu einer Änderung der Bedingungen für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten nicht widersprochen hat. In der jetzigen Form – und damit unter Beachtung des BGH-Urteils – kann dieser Mechanismus nur noch eingeschränkt verwendet werden.

Wieso muss ich dieses Mal aktiv zustimmen?

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.04.2021 gegen die Postbank entschieden: Die Klausel, wonach die Postbank von einer still­schweigenden Zustimmung ausgehen kann, wenn Kunden einer Änderung nicht binnen 2 Monaten widersprechen, benachteilige die Kunden unangemessen. Daher sind die bislang mit Ihnen vereinbarten Änderungen von Bedingungen über den Änderungs­mechanismus nun erneut – und zwar mit Ihrer Zustimmung – zu vereinbaren.

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Wir würden uns freuen, wenn Sie uns Ihre Zustimmung erteilen. Falls Sie nicht zustimmen möchten, werden wir zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf Sie zukommen.

Werden Sie ab sofort bei AGB-Änderungen immer die aktive Zustimmung der Kunden einholen?

Bisher hat es für solche Anpassungen ein pragmatisches, für Kunden wie Kreditinstitute leicht handhabbares sowie rechtssicheres Verfahren gegeben. Aufgrund des BGH-Urteils ist dieses Verfahren so nicht mehr möglich.

Sparkassen benötigen in Zukunft die aktive Zustimmung ihrer Kunden, wenn Hauptleistungen oder Entgelte verändert werden, zum Beispiel Änderungen von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen, die Kunden in Anspruch nehmen. Hiervon kann insbeson-dere dann abgewichen werden, wenn Anpassungen infolge einer Gesetzes- oder Recht-sprechungsänderung oder einer behördlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgabe notwendig werden.

Wir bemühen uns, Ihnen die aktive Zustimmung zukünftig so einfach und nachhaltig wie möglich zu machen – etwa über die Möglichkeit, auch über das Online-Banking zuzustimmen und damit langwierige Briefwechsel zu vermeiden.

Wie erfahre ich, ob ich eine Zustimmung erteilen muss?

Wir kontaktieren alle betroffenen Privat­kunden. Sie erhalten entweder eine Benach­richtigung im Online-Banking (Elektronisches Postfach) oder einen Brief.

Ich habe meine Unterlagen zur Zustimmung verloren, kann ich sie nochmal erhalten?

Kein Problem! Wählen Sie zunächst unter „Jetzt zustimmen“ aus, ob Sie einen Online-Banking-Zugang haben oder nicht. Nach der anschließenden Legitimation können Sie die Bedingungen herunterladen und anschließend auch ganz bequem die Zustimmung vornehmen. Kontaktieren Sie bei weiteren Fragen gerne unser Kunden-Service-Center.

Hat die Sparkasse in der Vergangenheit etwas falsch gemacht?

So wie wir bisher bei Änderungen vorgegangen sind, war in der Recht­sprechung als auch in der Praxis anerkannt und akzeptiert. Und das übrigens auch außerhalb der Finanz­branche. Wir haben bisher darauf vertraut, dass das Vorgehen soweit in Ordnung ist.

Da wir aber davon ausgehen müssen, dass das BGH-Urteil gegen die Post­bank vom 27.04.2021 auch uns betrifft, möchten wir Sie jetzt um Ihre aktive Zustimmung zu unseren Bedingungs­werken wie AGB, Preis- und Leistungs­verzeichnis etc. bitten.

Wenn ich jetzt zustimme, gelten dann neue Preise und ich muss mehr bezahlen?

Nein, der Preis bleibt gegenüber den Ihnen zuletzt mitgeteilten Preisen unverändert. Das BGH-Urteil bezog sich nicht auf die Preise, sondern ausschließlich auf die Art und Weise der Vereinbarung dieser Preise. Falls Sie sich unsicher sind, wenden Sie sich gerne an Ihren Berater oder an unser Kunden-Service-Center.

Ich habe eine E-Mail erhalten. Ist das eine echte E-Mail meiner Sparkasse oder eine Phishing-E-Mail?

Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails Ihrer Sparkasse kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher auf Links in diesen E-Mails. Ihre Sparkasse wird Sie im Rahmen der AGB-Zustimmung per E-Mail nicht dazu auffordern, einen Link anzu­klicken und Ihre Daten einzugeben.

Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, steht Ihnen Ihre Sparkasse telefonisch zur Verfügung und kann Ihnen mitteilen, ob sie Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet hat oder nicht. Zudem können Sie immer direkt die Internet-Filiale Ihrer Sparkasse aufrufen, sich in Ihrem sicheren Online-Banking einloggen und Ihr Elektronisches Postfach aufrufen und nach­sehen, ob Ihre Zustimmung notwendig ist.

Was soll ich mit der Phishing-E-Mail machen?

Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.

Melden Sie verdächtige E-Mails Ihrer Sparkasse. Leiten Sie sie an warnung@sparkasse.de weiter. Ihre Sparkasse prüft die Sache und verhindert die weitere Verbreitung. Weitere Informationen zum Thema Phishing finden Sie hier.

Ich habe eine E-Mail erhalten. Ist das eine echte E-Mail meiner Sparkasse oder eine Phishing-E-Mail?

Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails Ihrer Kreissparkasse Ludwigsburg kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher auf Links in diesen E-Mails. Wir werden Sie im Rahmen der AGB-Zustimmung per E-Mail nicht dazu auffordern, einen Link anzuklicken und Ihre Daten einzugeben.

Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, stehen wir Ihnen telefonisch zur Verfügung und können Ihnen mitteilen, ob wir Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet haben oder nicht. Zudem können Sie immer direkt unsere Internet-Filiale aufrufen, sich in Ihrem sicheren Online-Banking einloggen und Ihr Elektronisches Postfach aufrufen und nachsehen, ob Ihre Zustimmung notwendig ist.

Was soll ich mit der Phishing-E-Mail machen?

Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.

Melden Sie uns verdächtige E-Mails. Leiten Sie sie an warnung@sparkasse.de weiter. Wir prü-fen die Sache und verhindern die weitere Verbreitung. Weitere Informationen zum Thema Phishing finden Sie hier

Ich habe noch Fragen. An wen kann ich mich wenden?

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihr persönlicher Berater ist gerne für Sie da oder kontaktieren Sie unser Kunden-Service-Center unter 07141 148-0 (Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 18 Uhr).  Bitte berücksichtigen Sie, dass es aufgrund erhöhter Kundenanfragen zu Wartezeiten kommen kann.

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