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Ihre Zustimmung ist gefragt

Ihre Zustimmung ist gefragt

  • Rechtssicherheit unserer Geschäftsbeziehung schaffen
  • Konto wie gewohnt weiter nutzen
BGH-Urteil

Sie kennen Ihre Sparkasse als fairen, ehrlichen und transparent agierenden Finanzpartner vor Ort. Viele unserer Kundinnen und Kunden begleiten wir seit Jahren. Klar, dass sich in so langen Geschäftsbeziehungen auch die Bedingungen manchmal ändern.

In der gesamten Finanzbranche galt bislang Folgendes: Mit dem Kunden war seitens der Institute vereinbart, dass bei Ankündigungen von Änderungen ein Schweigen als Zustimmung gilt, wenn der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht (sogenannter Änderungsmechanismus). Dieser Änderungsmechanismus ist durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs für unwirksam erklärt worden. Deswegen benötigen wir zur wirksamen Vereinbarung der nunmehr geänderten Bedingungen und Preise Ihre ausdrückliche Zustimmung.

Was müssen Sie jetzt tun?

Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung zu unseren aktuellen Bedingungswerken sowie zu den aktuellen Preisen. Denn gemeinsam mit Ihnen möchten wir hiermit eine vertragliche Basis schaffen, die für Sie und uns rechtssicher ist. Die konkreten Bedingungswerke haben wir Ihnen bereits zugestellt.

Sie möchten sich näher informieren? Weiter unten finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Möglichkeiten zur Zustimmung

Möglichkeiten zur Zustimmung

Zustimmung per Formular

1) Füllen Sie bitte das Zustimmungsformular aus, das Sie von uns erhalten haben.

2) Unterzeichnen Sie dieses bitte zwingend (vertretungsberechtigte Person(en)).

3) Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular im beiliegenden Rückkuvert bis 30.09.2024 per Post an uns zurück.

Zustimmung in Ihrer Filiale

Sie bevorzugen den direkten Weg? Dann kommen Sie am besten bis 30.09.2024 in einer unserer Filialen innerhalb der Öffnungszeiten und sprechen Sie uns an.

Zustimmung per Telefon

Rufen Sie Ihre Kundenberaterin/Ihren Kundenberater an.
Hinweis: Die telefonische Zustimmung ist nur für Einzelpersonen bzw. bei einer Einzelvertretungsberechtigung möglich.

 

FAQ

FAQ: Ihre Fragen – unsere Antworten.

Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das BGH-Urteil.

Worum geht es im BGH-Urteil konkret?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auch auf die AGB-Sparkassen (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) sowie ggf. inhaltsgleiche
Klauseln in anderen AGB („Sonderbedingungen“) übertragbar ist.

Der Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung des Kunden Änderungen an Produkt­bedingungen oder auch Preis­erhöhungen einführen konnte. In der Vergangenheit haben wir Sie als unseren Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kunde also schwiegen – fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch
Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen. Dies wird in der Regel alle Geschäftsbeziehungen betreffen, die mindestens eine Veränderung über die Zustimmungsfiktion herbeigeführt haben.

Das Urteil können Sie sich hier ansehen.

Bis wann sollte ich zugestimmt haben?

Wir geben Ihnen den Zeitpunkt bekannt, ab dem die mit Ihrer Zustimmung vereinbarten Entgelte und Bedingungen wirksam werden. Dabei sind diese Bedingungen und zumeist die Entgelte nicht neu. Nur der in der Vergangenheit genutzte Zustimmungs­prozess ist für ungültig erklärt worden. Bitte stimmen Sie möglichst zeitnah zu, damit wir unsere Geschäftsbeziehung mit Ihnen und allen Kunden auf einer rechtssicheren und einheitlich dokumentierten Geschäftsgrundlage fortführen können.

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Wir würden uns freuen, wenn Sie uns Ihre Zustimmung erteilen. Falls Sie nicht zustimmen möchten, werden wir zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf Sie zukommen.

Werden Sie ab sofort bei AGB-Änderungen immer die aktive Zustimmung der Kunden einholen?

Bisher hat es für solche Anpassungen ein pragmatisches, für Kunden wie Kreditinstitute leicht handhabbares sowie rechtssicheres Verfahren gegeben. Aufgrund des BGH-Urteils ist dieses Verfahren so nicht mehr möglich.

Sparkassen benötigen in Zukunft die aktive Zustimmung ihrer Kunden, wenn Hauptleistungen oder Entgelte verändert werden, zum Beispiel Änderungen von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen, die Kunden in Anspruch nehmen. Hiervon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn Anpassungen infolge einer Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung oder einer behördlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgabe notwendig werden.

Wir bemühen uns, Ihnen die aktive Zustimmung zukünftig so einfach und nachhaltig wie möglich zu machen – etwa über die Möglichkeit, auch über das Online-Banking zuzustimmen und damit langwierige Briefwechsel zu vermeiden.

Wie erfahre ich, ob ich eine Zustimmung erteilen muss?

Wir kontaktieren alle betroffenen Kunden. Sie erhalten einen Brief.

Warum bekomme ich die Bedingungen per Post?

Unserem Haus ist Transparenz sehr wichtig. Es ist erforderlich, dass Sie die Bedingungen erhalten, bevor Sie diesen zustimmen.

Ich habe meine Unterlagen zur Zustimmung verloren, kann ich sie nochmal erhalten?

Kein Problem!
Kontaktieren Sie gerne unser Kunden-Service-Center.

Ich habe eine E-Mail erhalten. Ist das eine echte E-Mail meiner Sparkasse oder eine Phishing-E-Mail?

Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails Ihrer Sparkasse kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher auf Links in diesen E-Mails. Ihre Sparkasse wird Sie im Rahmen der AGB-Zustimmung per E-Mail nicht dazu auffordern, einen Link anzu­klicken und Ihre Daten einzugeben.

Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, steht Ihnen Ihre Sparkasse telefonisch zur Verfügung und kann Ihnen mitteilen, ob sie Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet hat oder nicht. Zudem können Sie immer direkt die Internet-Filiale Ihrer Sparkasse aufrufen, sich in Ihrem sicheren Online-Banking einloggen und Ihr Elektronisches Postfach aufrufen und nach­sehen, ob Ihre Zustimmung notwendig ist.

Was soll ich mit der Phishing-E-Mail machen?

Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.

Melden Sie verdächtige E-Mails Ihrer Sparkasse. Leiten Sie sie an warnung@sparkasse.de weiter. Ihre Sparkasse prüft die Sache und verhindert die weitere Verbreitung. Weitere Informationen zum Thema Phishing finden Sie hier.

Ich habe noch Fragen. An wen kann ich mich wenden?

Für Unterstützung oder bei weiteren Fragen zu Service-Themen können Sie selbstverständlich auch unser BusinessCenter unter Telefon 07141 148-5588 von Montag bis Freitag 8:00 bis 17:30 Uhr oder unser Kunden-Service-Center unter Telefon 07141 148-0 von Montag bis Freitag 9:00 bis 18:00 Uhr kontaktieren.

Danke für Ihre Unterstützung!

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit.

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