Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung zu unseren aktuellen Bedingungswerken, sowie zu den aktuellen Preisen. Denn gemeinsam mit Ihnen möchten wir hiermit eine vertragliche Basis schaffen, die für Sie und uns rechtssicher ist.
Es handelt sich um folgende Bedingungswerke, die zum 1. Oktober 2022 wirksam werden:
Die konkreten Bedingungswerke haben wir Ihnen entweder bereits zugestellt oder Sie erhalten diese im Rahmen des unten genannten Zustimmungsweges.
Sie möchten sich näher informieren? Weiter unten finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Sind Sie bereits Online-Banking-Kunde bei uns?
in einer unserer Filialen innerhalb der Öffnungszeiten.
Was bedeutet das BGH-Urteil für Sie?
Sie kennen Ihre Sparkasse als fairen, ehrlichen und transparent agierenden Finanzpartner vor Ort. Viele unserer Kundinnen und Kunden begleiten wir seit Jahren. Klar, dass sich in so langen Geschäftsbeziehungen auch die Bedingungen manchmal ändern. Solche Änderungen haben wir Ihnen bislang stets angekündigt – und Sie hatten die Möglichkeit, zu widersprechen. Nun stellt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) diese geübte und übliche Praxis infrage. Das Urteil, von dem Sie möglicherweise bereits gelesen haben, hat auch Auswirkungen auf Ihre Geschäftsbeziehung zu uns.
In der gesamten Finanzbranche galt bislang Folgendes: Mit dem Kunden war seitens der Institute vereinbart, dass bei Ankündigungen von Änderungen Schweigen als Zustimmung gilt, wenn der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 2 Monaten widerspricht (sogenannter Änderungsmechanismus). Grund für diese Vorgehensweise war eine Vereinfachung für beide Seiten. Dieser Änderungsmechanismus ist durch das Urteil nun für unwirksam erklärt worden. Es ist jetzt also davon auszugehen, dass zurückliegende Änderungen in vielen Fällen nicht ohne Weiteres wirksam sind, da wir diese nicht mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vereinbart haben.
Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das BGH-Urteil.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auch auf die AGB-Sparkassen (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) sowie ggf. inhaltsgleiche Klauseln in anderen AGB („Sonderbedingungen“) übertragbar ist.
Der Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung des Kunden Änderungen an Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen einführen konnte. In der Vergangenheit haben wir Sie als unseren Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kunde also schwiegen – fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen. Dies wird in der Regel alle Geschäftsbeziehungen betreffen, die mindestens eine Veränderung über die Zustimmungsfiktion herbeigeführt haben.
Das Urteil können Sie sich hier ansehen.
Die Kreissparkasse Ludwigsburg gibt Ihnen den Zeitpunkt bekannt, ab dem die mit Ihrer Zu-stimmung vereinbarten Entgelte und Bedingungen wirksam werden. Dabei sind diese Bedin-gungen und Entgelte nicht neu. Nur der in der Vergangenheit genutzte Zustimmungsprozess ist für ungültig erklärt worden. Bitte stimmen Sie möglichst zeitnah zu, damit wir unsere Ge-schäftsbeziehung mit Ihnen und allen Kunden auf einer rechtssicheren und einheitlich do-kumentierten Geschäftsgrundlage fortführen können.
Der in den AGB-Sparkassen enthaltene Änderungsmechanismus musste überarbeitet werden. Er sah bisher vor, dass eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kunde nach einer Information zu einer Änderung der Bedingungen für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten nicht widersprochen hat. In der jetzigen Form – und damit unter Beachtung des BGH-Urteils – kann dieser Mechanismus nur noch eingeschränkt verwendet werden.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.04.2021 gegen die Postbank entschieden: Die Klausel, wonach die Postbank von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen kann, wenn Kunden einer Änderung nicht binnen 2 Monaten widersprechen, benachteilige die Kunden unangemessen. Daher sind die bislang mit Ihnen vereinbarten Änderungen von Bedingungen über den Änderungsmechanismus nun erneut – und zwar mit Ihrer Zustimmung – zu vereinbaren.
Wir würden uns freuen, wenn Sie uns Ihre Zustimmung erteilen. Falls Sie nicht zustimmen möchten, werden wir zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf Sie zukommen.
Bisher hat es für solche Anpassungen ein pragmatisches, für Kunden wie Kreditinstitute leicht handhabbares sowie rechtssicheres Verfahren gegeben. Aufgrund des BGH-Urteils ist dieses Verfahren so nicht mehr möglich.
Sparkassen benötigen in Zukunft die aktive Zustimmung ihrer Kunden, wenn Hauptleistungen oder Entgelte verändert werden, zum Beispiel Änderungen von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen, die Kunden in Anspruch nehmen. Hiervon kann insbeson-dere dann abgewichen werden, wenn Anpassungen infolge einer Gesetzes- oder Recht-sprechungsänderung oder einer behördlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgabe notwendig werden.
Wir bemühen uns, Ihnen die aktive Zustimmung zukünftig so einfach und nachhaltig wie möglich zu machen – etwa über die Möglichkeit, auch über das Online-Banking zuzustimmen und damit langwierige Briefwechsel zu vermeiden.
Wir kontaktieren alle betroffenen Privatkunden. Sie erhalten entweder eine Benachrichtigung im Online-Banking (Elektronisches Postfach) oder einen Brief.
Kein Problem! Wählen Sie zunächst unter „Jetzt zustimmen“ aus, ob Sie einen Online-Banking-Zugang haben oder nicht. Nach der anschließenden Legitimation können Sie die Bedingungen herunterladen und anschließend auch ganz bequem die Zustimmung vornehmen. Kontaktieren Sie bei weiteren Fragen gerne unser Kunden-Service-Center.
So wie wir bisher bei Änderungen vorgegangen sind, war in der Rechtsprechung als auch in der Praxis anerkannt und akzeptiert. Und das übrigens auch außerhalb der Finanzbranche. Wir haben bisher darauf vertraut, dass das Vorgehen soweit in Ordnung ist.
Da wir aber davon ausgehen müssen, dass das BGH-Urteil gegen die Postbank vom 27.04.2021 auch uns betrifft, möchten wir Sie jetzt um Ihre aktive Zustimmung zu unseren Bedingungswerken wie AGB, Preis- und Leistungsverzeichnis etc. bitten.
Nein, der Preis bleibt gegenüber den Ihnen zuletzt mitgeteilten Preisen unverändert. Das BGH-Urteil bezog sich nicht auf die Preise, sondern ausschließlich auf die Art und Weise der Vereinbarung dieser Preise. Falls Sie sich unsicher sind, wenden Sie sich gerne an Ihren Berater oder an unser Kunden-Service-Center.
Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails Ihrer Sparkasse kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher auf Links in diesen E-Mails. Ihre Sparkasse wird Sie im Rahmen der AGB-Zustimmung per E-Mail nicht dazu auffordern, einen Link anzuklicken und Ihre Daten einzugeben.
Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, steht Ihnen Ihre Sparkasse telefonisch zur Verfügung und kann Ihnen mitteilen, ob sie Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet hat oder nicht. Zudem können Sie immer direkt die Internet-Filiale Ihrer Sparkasse aufrufen, sich in Ihrem sicheren Online-Banking einloggen und Ihr Elektronisches Postfach aufrufen und nachsehen, ob Ihre Zustimmung notwendig ist.
Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.
Melden Sie verdächtige E-Mails Ihrer Sparkasse. Leiten Sie sie an warnung@sparkasse.de weiter. Ihre Sparkasse prüft die Sache und verhindert die weitere Verbreitung. Weitere Informationen zum Thema Phishing finden Sie hier.
Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails Ihrer Kreissparkasse Ludwigsburg kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher auf Links in diesen E-Mails. Wir werden Sie im Rahmen der AGB-Zustimmung per E-Mail nicht dazu auffordern, einen Link anzuklicken und Ihre Daten einzugeben.
Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, stehen wir Ihnen telefonisch zur Verfügung und können Ihnen mitteilen, ob wir Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet haben oder nicht. Zudem können Sie immer direkt unsere Internet-Filiale aufrufen, sich in Ihrem sicheren Online-Banking einloggen und Ihr Elektronisches Postfach aufrufen und nachsehen, ob Ihre Zustimmung notwendig ist.
Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.
Melden Sie uns verdächtige E-Mails. Leiten Sie sie an warnung@sparkasse.de weiter. Wir prü-fen die Sache und verhindern die weitere Verbreitung. Weitere Informationen zum Thema Phishing finden Sie hier
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihr persönlicher Berater ist gerne für Sie da oder kontaktieren Sie unser Kunden-Service-Center unter 07141 148-0 (Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 18 Uhr). Bitte berücksichtigen Sie, dass es aufgrund erhöhter Kundenanfragen zu Wartezeiten kommen kann.